ABGB § 456
Verpfändung einer fremden Sache.
§ 456.
(1)Wird eine bewegliche Sache von jemandem verpfändet, dem sie nicht gehört und der darüber auch nicht verfügen kann, so hat der Eigentümer zwar in der Regel das Recht, sie zurückzufordern. In solchen Fällen, in denen die Eigentumsklage gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer abzuweisen ist (§§ 367 und 368), ist er aber verpflichtet, den Pfandbesitzer schadlos zu halten oder das Pfand fahren zu lassen und sich mit dem Schadenersatzanspruch gegen den Verpfänder oder dritte Personen zu begnügen.
(2)Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht des rechtmäßigen und redlichen Pfandbesitzers diesem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandbesitzer in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist (§ 368).
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch eine Sache, die Ihnen betrügerisch herausgelockt wurde, gilt als anvertraut. Trifft weder Sie noch den Erwerber ein Verschulden, bleiben Ihnen daher nur Schadenersatzansprüche gegen denjenigen, dem Sie die Sache überlassen haben.