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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.01.2007

JN Art. 32

Artikel XXXII Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 51, 87a und 88, RGBl. Nr. 111/1895) Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt: (Anm.: Abs. 1 betrifft das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) (2)§ 51 und § 87a JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf Klagen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingebracht werden. Für Unternehmer wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 2 JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, begründet, wenn die Faktura nach In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes angenommen wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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