ZPO § 585
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
§ 585.
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.