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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO § 586

Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 586. (1)Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen. (2)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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