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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO § 607

Wirkung des Schiedsspruchs § 607. Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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