ZPO § 612
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
§ 612.
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.