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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO § 612

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs § 612. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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