ZPO § 613
Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
§ 613.
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.