IO Art. 11 § 2
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 8a, 107 und 220a, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 2.
§§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.