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Insolvenzordnung · Fassung ab 14.01.2006

IO Art. 11 § 3

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914) § 3. § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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