IO Art. 11 § 3
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 3.
§ 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.