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Insolvenzordnung · Fassung ab 14.01.2006

IO Art. 11 § 5

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914) § 5. § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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