IO Art. 11 § 5
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den §§ 125 und 127, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 5.
§ 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.