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Insolvenzordnung · Fassung ab 14.01.2006

IO Art. 11 § 7

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 200, RGBl. Nr. 337/1914) § 7. § 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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