IO Art. 11 § 8
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 204, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 8.
§ 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.