IO Art. 11 § 9
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914)
§ 9.
§ 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.