Zum Inhalt springen
Insolvenzordnung · Fassung ab 14.01.2006

IO Art. 11 § 9

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 213, RGBl. Nr. 337/1914) § 9. § 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail