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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 27.06.2006

ASGG § 24

Passives Wahlrecht § 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die 1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben; 2. zur Übernahme des Amtes bereit sind; 3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen 4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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