ASGG § 24
Passives Wahlrecht
§ 24.
Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
1.
das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
2.
zur Übernahme des Amtes bereit sind;
3.
der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
4.
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.