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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2007

ABGB Art. 10 § 1

Artikel X Schluss- und Übergangsbestimmungen Verweisungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811) § 1. (1)Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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