ABGB Art. 10 § 1
Artikel X
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811)
§ 1.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.