AußStrG § 199
VI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 199.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2)§ 122 Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.