KSchG Art. 10 § 2
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d, BGBl. Nr. 140/1979)
§ 2.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.