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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.07.2006

KSchG Art. 10 § 2

Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d, BGBl. Nr. 140/1979) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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