WGG Art. 1 § 19b
Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung
§ 19b.
Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.