WGG Art. 1 § 19c
Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb
§ 19c.
Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.