StPO § 120
§ 120.
(1)Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2)Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Das Gericht soll nur unbefangene Sachverständige bestellen. Befangen ist, wer einer Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit gegenübertritt. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Sachverständige selbst befangen fühlt; es genügt schon der äußere Anschein, wenn dafür ausreichende Anhaltspunkte bestehen.