StPO § 268
8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles
§ 268.
Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.