StPO § 281a
§ 281a.
Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.