StPO § 297
5. TEIL
Besondere Verfahren
15. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 297.
(Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92)
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.