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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 380

18. Hauptstück Kosten des Strafverfahrens § 380. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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