StPO § 447
22. Hauptstück
Verfahren vor dem Bezirksgericht
§ 447.
Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.