StPO § 463
2. Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 463.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.