StPO § 483
23. Hauptstück
Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter
§ 483.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.