StPO § 499
25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
§ 499.
Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.