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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 499

25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden § 499. Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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