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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 502

§ 502. (1)Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (§ 170) des Beschuldigten vornehmen, 1. wenn der Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder 2. wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. (2)§§ 170 Abs. 3 und 172 gelten dem Sinne nach.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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