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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 29.12.2007

StPO Art. 7

Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516, BGBl. Nr. 631/1975) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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