AußStrG § 207b
Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005
§ 207b.
§§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.