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Außerstreitgesetz · Fassung ab 29.12.2007

AußStrG § 207b

Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005 § 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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