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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.03.2008

EO § 272

Versteigerungstermin § 272. (1)Den Versteigerungstermin bestimmt 1. der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer, 2. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder 3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan. (2)Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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