Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.03.2008

EO § 274a

Vorschuss für Kosten des Transports, der Verkaufsverwahrung und des Versteigerers § 274a. (1)Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung, die Verkaufsverwahrung und die Einschaltung eines Versteigerers aufzufordern. Befinden sich die Sachen in dem Gerichtssprengel, in welchem sie versteigert werden oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden sollen, oder sollen sie zwar in einem anderen Sprengel, aber in dem selben Ort, an dem das Gericht liegt, versteigert oder für eine Versteigerung im Internet verwahrt werden, so kann ein Kostenvorschuss für den Transport nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann. (2)Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail