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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.01.2009

GUG § 18a

Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht § 18a. (1)Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen. (2)Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben. (3)Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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