ZPO § 470
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
Vorverfahren.
§ 470.
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.