ZPO § 558
§ 558.
In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.