ASGG Anl. 1
Anlage./1
Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen
Kreis der
Haupt-gruppe
Unter-gruppe
Bezeichnung
Arbeitgeber
1
Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.
2
Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind.
3
Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140.
4
Gebietskörperschaften.
Arbeitnehmer
5
Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.
6
Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.
7
Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.
8
A
Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.
B
Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.
9
Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.