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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.04.2009

ASGG Anl. 1

Anlage./1 Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen Kreis der Haupt-gruppe Unter-gruppe Bezeichnung Arbeitgeber 1 Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. 2 Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind. 3 Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140. 4 Gebietskörperschaften. Arbeitnehmer 5 Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. 6 Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. 7 Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören. 8 A Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. B Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. 9 Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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