Zum Inhalt springen
Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.04.2009

AußStrG § 83

§ 83. (1)In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln. (2)Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen. (3)Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. § 17 ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt. (4)In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen. (5)Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 5 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail