Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2009

ABGB Art. 10 § 4

Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1)Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter). (2)§ 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. (3)(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail