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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2010

StPO § 115c

§ 115c. (1)Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben. (2)Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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