ABGB § 1221
§ 1221.
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.