ABGB § 1265
Nichtigerklärung der Ehe
§ 1265.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.