VBG § 29n
IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
§ 29n.
Die §§ 79c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
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