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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 19.08.2009

VBG § 29n

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen § 29n. Die §§ 79c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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