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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2010

AußStrG Art. 18 § 4

Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 91a – 91d, 95, 106, 11a und 207e, BGBl. I Nr. 111/2003) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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