ZPO Art. 18 § 1
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460, RGBl. Nr. 113/1895)
§ 1.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.