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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2010

ZPO Art. 18 § 1

Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460, RGBl. Nr. 113/1895) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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