EO Art. 18 § 1
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RGBl. Nr. 79/1896)
§ 1.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.