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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2010

EO Art. 18 § 4

Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 382a und 414, RGBl. Nr. 79/1896) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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