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Außerstreitgesetz · Fassung ab 31.12.2009

AußStrG Art. 5

Artikel 5 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu BGBl. I Nr. 111/2003) 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift) (Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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