ZPO Art. 5
Artikel 5
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu RGBl. Nr. 113/1895)
1.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
2.
Art. 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.