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Zivilprozessordnung · Fassung ab 31.12.2009

ZPO Art. 5

Artikel 5 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 137/2009, zu RGBl. Nr. 113/1895) 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 2. Art. 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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