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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 31.12.2009

VBG § 6b

§ 6b. (1)§ 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (2)Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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