VBG § 6b
§ 6b.
(1)§ 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2)Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.